Beigesteuert von Uwe Beck
|
Freitag, 15 Juli 2005 |
Seite 1 von 2 Ortsgerichte, eine Einrichtung die es nur in Hessen
gibt und die noch aus "Kaiser's Zeiten" stammt, sind Hilfsbehörden der Justiz.
Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte.
Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier
Ortsgegerichtsschöffen bestellt.
Rechtsgrundlage ist das hessische Ortsgerichtsgesetz (seit 1. Januar
1953 in Kraft). Den Ortsgerichten obliegen die durch
Gesetze näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.
Aufgaben:
- •Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften - § 13 OGG
•Erteilung von Sterbefallsanzeigen an das Amtsgericht - § 14 OGG
•Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB - § 16 OGG
•Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen - § 17 OGG
•Schätzungen - § 18 OGG
Die Besetzung des Ortsgerichtes richtet sich nach dem vorzunehmenden Dienstgeschäft.
Beglaubigungen kann der Ortsgerichtsvorsteher alleine erledigen. Für Nachlasssicherungen
ist ein weiterer Schöffe hinzuzuziehen und in Schätzungssachen werden drei
Ortsgerichtsmitglieder tätig.
|
Letztes Update ( Freitag, 15 Juli 2005 )
|